Einige wissenswerte Auszüge aus dem geltenden Tierschutzgesetz


Erster Abschnitt - Grundsatz
§ 1 
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt - Tierhaltung
§ 3 
Es ist verboten,
( ...)
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere
.....seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche .....Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften .....zulässig ist.

Vierter Abschnitt - Eingriffe an Tieren
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche
....Bedenken nicht entgegenstehen, ( ...)     

Quelle/Vollversion: Bundesministerium der Justiz - Tierschutzgesetz

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Auszug aus der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

Die jährliche Tollwutimpfung wird in Deutschland nicht mehr verlangt.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft hat am 20. Dezember 2005 das deutsche Recht dem EU-Recht angepasst.


Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
( ...)
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei
....Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung
....und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder
b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraums durchgeführt worden sind,
den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.

Das bedeutet, als wirksamer Impfschutz gelten nun die Wiederholungsimpfungen die innerhalb der vom Hersteller angegebenen Zeitabstände verabreicht worden sind. Diese geben in der Regel 3 Jahre an.

Quelle/Vollversion: Bundesministerium der Justiz - Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

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Hundegesetz Hamburg - die wichtigsten Neuregelungen


Seit dem 1. April 2006 gelten für Hundehalter in Hamburg folgende Auflagen:

· Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden
· Hunde müssen haftpflichtversichert werden
· Hunde müssen beim Hunderegister angemeldet werden.

Zusätzlich gilt ab dem 1. Januar 2007 die allgemeine Anleinpflicht in Hamburg.

Für gefährliche Hunde gelten besondere Vorschriften entsprechend der bekannten alten Hamburger Hundeverordnung.

Zu den gefährlichen Hunden zählen:

· individuell auffällig gewordenen Hunde
· Gefährliche Hunderassen:
..Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier
..und Bullterrier (neu) und Mischlinge mit diesen Rassen.
· Hunderassen bei denen Gefährlichkeit vermutet wird:
..Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal,
..Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano,
..Rottweiler (neu), Tosa Inu und Mischlinge mit diesen Rassen.

Rottweiler und Rottweilermischlinge müssen seit dem 1. April 2006 zunächst mit Maulkorb und Leine geführt und unverzüglich beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden.
Wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat ist er von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften befreit und darf an einer Gehorsamsprüfung zur Befreiung von der Anleinpflicht teilnehmen. Dies gilt auch für alle anderen unter Punkt 3 aufgeführten Rassen.
 

Quelle/Vollversion: Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz - Hamburger Hundegesetz

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Hundegesetz Schleswig-Holstein – wissenswerte Auszüge


§ 1 - Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

Allgemeine Pflichten für alle Hundehalter in Schleswig-Holstein:

· Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
· Hunde sind der Öffentlichkeit und in für die Allgemeinheit zugänglichen Gelände an einer geeigneten Leine zu führen.
· Hundehalter dürfen ihren Hund nur Personen überlassen, die Gewähr bieten können, den Hund sicher zu führen!
· Hunde, die sich nicht ausschließlich auf dem eigenen Grundstück aufhalten, sind mit einem Halsband o. a.
..Anleinmöglichkeit sowie einer Kennzeichnung auszustatten, aufgrund derer die Halterin / der Halter ermittelt
..werden kann.

Als gefährliche Hunde gelten:

· Gefährliche Rassen: American Staffordshire Terrier; Staffordshire Bullterrier; Bullterrier und Pitbull Terrier.
· Unabhängig von der Rasse sind nach dem Gesetz alle Hunde gefährlich, die eine „übersteigerte Kampfbereitschaft,
..Angriffslust und Schärfe“ besitzen.
· Hunde, die schon einmal ein Mensch oder ein Tier gebissen haben.
· Hunde, die unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.

Auflagen für die Halter der gefährlichen Hunde sind u.a.:

· Der Halter muss beim Ordnungsamt eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes beantragen. Voraussetzungen sind lt.
..Gesetz die Volljährigkeit, die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde (wer drogenabhängig
..ist oder ein Vorstrafenregister aufweist, darf diese Hunde nicht halten!).
· Die Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
· Der Halter muss eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abschließen.
· Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an einer kurzen Leine geführt werden, mit einem Maulkorb
..ausgestattet sein und zusätzlich als Warnsignal ein hellblaues Halsband tragen.

Befreiung von der Maulkorb – Pflicht:

· Hunde können von der Maulkorb – Pflicht befreit werden, wenn sie bei einem Wesenstest beweisen, dass
..sie gehorsam sind und in unerwarteten Situationen kein aggressives Verhalten zeigen.
· Zur Anmeldung für den Wesenstest muss sich der Hundehalter an das zuständige Ordnungsamt wenden.

Quelle/Vollversion: Landesregierung Schleswig Holstein - Gefahrhundegesetz
Quelle/Vollversion:
Bundesrecht - Hundesrecht - Hundeverbindungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz (PDF)

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Auszug aus dem Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein



Abschnitt X
§ 38 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.
(2) Nicht gestattet sind
 ( ...)
3.      sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie ( ...)

Quelle/Vollversion: InfoNet-Umwelt Schleswig Holstein - Waldgesetz (PDF)

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Auszug aus dem Landeswaldgesetz Hamburg


§ 11 - Verhalten im Wald

(1)Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten,
(...)
4. Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat.

Quelle/Vollversion: Hamburgs grüne Seite - Forstrecht

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